Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Wassenberger Polsterwerkstätten GmbH

1. Kaufgegenstand

1.1 Bei den aufgeführten Kaufgegenständen handelt es sich um serienmäßig hergestellte Ware, die nach Muster verkauft wird, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung (beispielsweise bzgl. der Lieferung von Ausstellungsstücken) getroffen worden ist.

1.2 Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Ausführung, Holz-, Stoff- und Lederstruktur bleiben vorbehalten, soweit sich hieraus nur unwesentliche, den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur geringfügig vermindernde Abweichungen ergeben und diese unter Berücksichtigung der Interessen der Verkäuferin für den Käufer zumutbar sind.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertragsabschluss kann sowohl vor Ort erfolgen als auch durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. schriftlich (postalisch), fernmündlich (telefonisch) oder per Email.

2.2 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2.3 Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware an die Bestellung (sein Vertragsangebot) zwei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abgabe seines Vertragsangebotes. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer seine Bestellung nicht mehr widerrufen.

2.4 Der endgültige Kaufvertrag kommt erst mit Ablauf dieser Frist (Ziffer 2.3) oder durch vorherige Erklärung der Verkäuferin, dass sie die Bestellung annehme, zustande. Als Annahmeerklärung gilt auch die Bewirkung der Leistung. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn die Verkäuferin die Bestellung des Käufers vor Ablauf der zuvor genannten Frist abgelehnt hat.

2.5 Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtig werden. Unstimmigkeiten, Irrtümer bzw. Fehler sind vom Käufer unverzüglich, d.h. binnen 48 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung, der Verkäuferin gegenüber anzuzeigen.

3. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme

3.1 Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich die Verkäuferin vor, die für Transport, Montage und Materialdisposition entstandenen Kosten sowie für die Rücknahme der Ware entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Käufer Zahlung einer Pauschale in Höhe von 25% des Warenwertes zu verlangen. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist, hingegen niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen niedrigeren Schaden konkret nachweist.

3.2 Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen (siehe auch Sonderanfertigung).

3.3 Für Ware, die bereits beim Käufer im Gebrauch war, wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50% des Bestellpreises, im zweiten Jahr 70% des Bestellpreises, danach mindestens 80%, höchstens aber 100% des Bestellpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.

3.4 Die Bestimmungen der Absätze 3.1 bis 3.3 gelten nicht für den Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels der Ware.

4. Lieferung

4.1 Ist eine kostenpflichtige Lieferung vereinbart, erfolgt diese ab Werk. Nimmt der Käufer die ihm vertragsgerecht angebotene Lieferung nicht an oder muss die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen wiederholt werden, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Aufwand für erneute Lieferung kostendeckend zu berechnen.

4.2 Ist für die Lieferung ein endgültiger Liefertermin noch nicht vereinbart worden und hängt die Auslieferung davon ab, dass der Käufer die Ware zur Auslieferung bei der Verkäuferin abruft, kann die Verkäuferin ihre Leistung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang des Abrufs erbringen. Handelt es sich um Ware, die nicht serienmäßig hergestellt wird und als solche in der Bestellung bezeichnet worden ist, verlängert sich die Frist zur Leistungserbringung auf 8 Wochen. Die Verkäuferin ist im Übrigen berechtigt, die Aufbewahrung gekaufter Gegenstände aus Abrufaufträgen von einer mit dem Käufer im Einzelfall vereinbarten Vergütung abhängig zu machen.

4.3 Für den Fall der Vereinbarung der Lieferung der bestellten Ware ist eine Lieferung bis zur Bordsteinkante (am vereinbarten Lieferort) vertragsgemäß geschuldet. Aus Gründen der Gefälligkeit wird dem Käufer – jedoch unter der Haftungseinschränkung nach Ziffer 12.1 – die Möglichkeit eingeräumt, die bestellte Ware von der Lieferperson ins Gebäude verbringen und aufstellen zu lassen.

4.4 Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die gekaufte Ware in das Gebäude gelangt. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung, sollte die Ware aufgrund der Größe oder aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Gebäudes, in welche das Möbelstück transportiert werden soll, nicht hinein transportiert werden kann.

5. Transportrisiko

5.1 Bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur der Verkäuferin geht die Gefahr der Lieferung – sofern die Lieferung vereinbart ist – mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über (Bordsteinkante).

5.2 Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Absender noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt die Verkäuferin, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Empfänger der Verkäuferin eine Bescheinigung des Empfängers bzw. Kunden auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung und unter anerkannter Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt.

5.3 Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal der Verkäuferin an den Käufer über.

6. Lieferzeit, Lieferbehinderung, Höhere Gewalt

6.1 Die Lieferzeit wird nach Kalenderwoche festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt der Verkäuferin vorbehalten.

6.2 Sofern die Verkäuferin an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die sie nicht zu vertreten hat und die sie trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk der Verkäuferin oder bei ihrem Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.

6.3 Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann.

6.4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

6.5 Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgerecht abgenommen, so ist die Verkäuferin berechtigt, dadurch entstandene Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern, der im Einzelnen nachgewiesen werden muss.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt bei neuen Möbelstücken 2 Jahre ab Lieferdatum. Ansprüche aus (verschuldensunabhängiger) Herstellergarantie bleiben hiervon unberührt. Wegen der Einzelheiten der Herstellergarantie verweisen wir auf den Garantiepass, welcher mit Lieferung der Ware ausgehändigt wird.

7.2 Die Verkäuferin übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, warentypische Eigenschaftsveränderungen von Bezugsstoffen wie Gebrauchslüster-, Sitzspiegel- oder Pillingbildung, Veränderungen des Leders sowie die Veränderungen des Stoffes durch Sonneneinwirkung, laufzeitabhängigen oder in sonstiger Weise abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte, nachlässige, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Lagerung (wie zum Beispiel Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch den Käufer oder Dritte bzw. Farbabrieb durch Kleidung) oder durch Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise der Verkäuferin oder des Herstellers entstehen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, zum Beispiel in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewährleistung für die genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen.

7.3 Bei Sonderanfertigungen übernimmt die Verkäuferin keine Gewährleistung für Mängel, deren Ursache auf den Angaben, Weisungen oder Konstruktionsvorgaben und -unterlagen des Käufers beruhen.

7.4 Auf Wunsch des Käufers werden die Polstermöbel von der Verkäuferin mit kostenlosen sog. „Filzgleitern“ ausgestattet. Auf das Vorhandensein der Filzgleiter besteht kein vertraglicher Anspruch. Die Verkäuferin übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen des Bodenbelags durch abgenutzte, verschobene oder nicht vorhandene Filzgleiter.

7.5 Schadenersatzansprüche, insbesondere während des Transportes in die Wohnung und durch Aufstellen des Möbelstücks, werden nach Maßgaben der Ziffer 12.1 auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

8. Mängelrüge

8.1 Rügt der Käufer einen Mangel, hat er der Verkäuferin unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

8.2 Der Käufer kann bei einem Mangel der Ware zunächst Nachbesserung der Ware verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder kommt es aus sonstigen Gründen nicht innerhalb angemessener Frist zur Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wählt er dann den Rücktritt vom Vertrag, so hat er (Käufer) die mangelhafte Sache zurückzugewähren und Wertersatz für den gezogenen Nutzen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Ist nur ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Käufer statt des Rücktritts Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

8.3 Ohne ausdrückliche und vorherige Zustimmung der Verkäuferin ist der Käufer nicht berechtigt, einen Mangel der Ware auf Kosten der Verkäuferin selber auszubessern oder durch Dritte ausbessern zu lassen. Die Gewährleistungsrechte und -ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten selbst ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.

8.4 Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis der Verkäuferin erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zulasten des Käufers.

8.5 Offensichtliche Mängel oder Schäden sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Lieferung anzuzeigen, anderenfalls sind jegliche Gewährleistungsansprüche für diesen Mangel ausgeschlossen.

8.6 Ist der Käufer Unternehmer, leistet die Verkäuferin für Mängel der Ware zunächst nach Wahl der Verkäuferin Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei ihrer Wahl der Art der Nacherfüllung hat die Verkäuferin die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen.

8.7 Im Falle der Nacherfüllung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

8.8 Dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Ware innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometern vom Sitz der Verkäuferin an den Kunden geliefert hat und dieser (der Käufer) die bestellte Ware außerhalb des Umkreises vom 150 Kilometern vom Sitz der Verkäuferin verbracht hat. In diesem Fall trägt die Verkäuferin lediglich die Transport- und Wegekosten bis zu 150 Kilometern von ihrem Sitz entfernt. Die Mehrkosten trägt der Käufer.

8.9 Der Ausschluss nach Ziffer 8.8 gilt nicht, sofern die Verkäuferin die Ware bereits zuvor an den Käufer geliefert hat, obschon dieser seinen Wohnort nicht innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometern vom Sitz der Verkäuferin hat.

8.10 Sind die zu erwartenden Reise- und Transportkosten zur Reparatur für die Verkäuferin höher als der Wert des Kaufgegenstandes, so kann die Verkäuferin die Nachbesserung verweigern.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Wird mit dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis i.S.d §355 HGB – aufgrund ausdrücklicher und stillschweigender Vereinbarung – praktiziert, so behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor. Der Vorbehalt bezeiht sich auf den anerkannten Saldo.

9.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Vorbehaltsverkäufer übergeht. Er darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

9.3 Der Käufer tritt der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiter veräußert, so tritt der Käufer der Verkäuferin die Forderung aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder Dritte schon jetzt in voller Höhe ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.

10. Sonderanfertigung

10.1 Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern gelten ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wird. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlicher Behelfen die Rechte Dritter nicht verletzt werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Verkäuferin (Wassenberg).

11.2 Ist der Käufer Unternehmer bzw. Kaufmann, ist der Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferin (Heinsberg).

11.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind auch der Sitz der Verkäuferin, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.4 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

12.1 Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Pflichten, Gefälligkeiten (vgl. Ziffer 4.3) oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falls beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin gegenüber einem Unternehmen auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden. Diese sowie alle weiteren Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt oder aus übernommenen Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

13. Salvatorische Klausel

13.1 Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.

13.2 Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbedingungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des gesamten Vertragswerks oder der gültigen Liefer-/Zahlungsbedingungen nicht berührt. Vielmehr ist die nichtige oder geänderte Bestimmung so auszulegen, wie gesetzlich möglich dem Ziel der ursprünglichen Bestimmung folgend. Abweichungen sowie Neben- und Zusatzabreden sind nur gültig, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.